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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Erholungsurlaub


Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Erholungsurlaub steht ihnen für jedes Kalenderjahr zu. Wenn der Arbeitnehmer Weiterbildungen oder Fortbildungen in Anspruch nehmen möchte, besteht eventuell ein Anspruch auf Bildungsurlaub.

Der Erholungsurlaub soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von den Abstrengungen der täglichen Arbeit zu erholen und Zeit für eigene Interessen zu haben. Der Urlaub muss in der Regel in großen Teilen zusammenhängend genommen werden, damit ein Erholungseffekt für den Arbeitnehmer gewährleitet ist.

Anspruch auf Urlaub haben alle Arbeitnehmer und Angestellte eines Unter-nehmens, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens seit sechs Monaten besteht. Als Mindesturlaubsanspruch sieht der Gesetzgeber 24 Tage pro Kalenderjahr vor, in Tarifverträgen oder in Arbeitsverträgen können aber individuelle (höhere) Urlaubsansprüche festgehlten sein.

Wann der Urlaub genommen werden kann, muss der Arbeitnehmer dem Arbeit-geber überlassen, der jedoch die Wünsche des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Urlaubs zu berücksichtigen hat. Gängig ist oft das anlegen einer Urlaubsliste zum Jahresanfang. Hier können alle Angestellten ihre Urlausbwünsche eintragen und der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Erholungsurlaub seiner Arbeitnehmer zu koordinieren. Wenn eine Urlaubsliste vom Arbeitgeber angelegt wird, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

Hier ein Auszug aus dem Bundesurlaubsgesetz (Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer):

BUrlG § 1 Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

BUrlG § 2 Geltungsbereich

Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

BUrlG § 3 Dauer des Urlaubs

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

BUrlG § 4 Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

BUrlG § 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. ...

Das Bundesurlausbsgesetz als PDF Download


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