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Einführung des Saison-Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat beschlossen, ein Saison-Kurzarbeitergeld einzuführen, um so den jährlich wiederkehrenden Anstieg der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten zu bekämpfen. Mit diesem Gesetz zur Förderung einer ganzjährigen Beschäftigung wird ein Punkt im Koalitionsvertrag erfüllt. Ab dem nächsten Winter werden so durch das neue Leistungssystem die Bedingungen geschaffen, das Arbeitsnehmer auch während des witterungsbedingten Arbeitsausfalles weiter beschäftigt werden können und Entlassungen auf Grund von schlechten Wetterverhältnissen zukünftig stärker zurückgehen könnten. Das Gesetz enthält unter anderem die Regelung, das als eine neue zentrale Leistung das Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt wird, das gewährt wird, wenn Arbeitsausfall oder Auftragmangel durch die schlechten Witterungsverhältnisse drohen. Für diese Zeit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer ein Entgeltersatz in Höhe von 60 Prozent der Netto-Entgelteinbußen bei Kinderlosen und 67 Prozent bei mindestens einem Kind.

Weiter werden die Sozialversicherungsbeträge, die Arbeitgeber zahlen müssen, erstattet und diese werden dadurch von den Kosten der Weiterbeschäftigung bei Arbeitsausfällen oder Auftragmangel durch schlechte Witterungsbedingungen so entlastet, das kein Arbeitnehmer aus Kostengründen entlassen werden müsste. Außerdem gibt es ein Zuschuss-Wintergeld. Das ist ein Zuschlag in Höhe von bis zu 2,50 Euro für jede aus Arbeitszeitguthaben eingesetzte Arbeitsstunde zur Vermeidung von Arbeitsausfällen. Auch gibt es ein Mehraufwand-Wintergeld. Hier wird ein Zuschlag von einem Euro für jede zwischen Mitte Dezember und Ende Februar geleistete Arbeitsstunde gezahlt, höchstens aber 450 Euro.

Die neuen Regelungen betreffen zunächst nur die Baubranche und während der ersten beiden Winterperioden werden die Regelungen begleitend untersucht. Die Finanzierung dieser Maßnahme geschieht durch ein Umlageverfahren, an dem sich die Arbeitgeber mit 1,2 Prozent und die Arbeitnehmer mit 0,8 Prozent der Bruttolohnsumme monatlich beteiligen. Die Umlage wird ab 1.4.2006 erhoben.

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