Auch in der Zeit der Anwartschaft ergeben sich Änderungen und die Anwartschaftszeit wird für alle Arbeitslosen vereinheitlicht. Demnach müssen Personen, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erwerben wollen, innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von mindestens 12 Monaten nachweisen. Somit werden zum Beispiel auch Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, denen bisher ein Sonderrecht beim Anspruch auf Arbeitslosengeld eingeräumt wurde, mit allen anderen Arbeitslosen gleichgestellt.
Auch die Rahmenfrist, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben werden konnte, wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Parallel dazu wird auch der Bestandsschutz verkürzt, der bei wiederholter Arbeitslosigkeit und zuletzt niedrigerem Verdienst eine Berechnung nach dem höheren Arbeitsentgelt regelte. Hier wird der Bestandschutz ebenfalls von drei auf zwei Jahre verkürzt.
Eine weitere wichtige Änderung ergibt sich ebenfalls durch die erweiterte Rahmenfrist für Selbstständige und Pflegepersonen. Konnten bisher Versicherte für die Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld, einer selbstständigen Tätigkeit oder während der Zeit der Pflege eines Angehörigen eine verlängerte Rahmenfrist in Anspruch nehmen, wird diese Regelung durch die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern, abgelöst.
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