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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Bildungsurlaub


Ein Anspruch auf Bildungsurlaub von Arbeitnehmern ist in Tarifverträgen und im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz geregelt. Er soll das fortdauernde und lebenslange Lernen für alle interessierten Angestellen und Arbeitnehmer er-möglichen. Dabei unterscheiden sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen Anspruch auf Bildungsurlaub allerdings zwischen den Bundesländern zum Teil erheblich.

Generell haben Angestellte und Arbeitnehmer nach sechs Monaten Betriebszu-gehörigkeit einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Weitere Kriterien für die Gewährung von Bildungsurlaub ist die Betriebsgröße. So haben Arbeitnehmer in Betrieben unter zehn Beschäftigten keinen Anspruch auf Bildungsurlaub und sind von freiwilligen Zugeständnissen des Arbeitgeber abhängig. Bei Betrieben, die bis zu fünfzig Beschäftigte haben, besteht für die Arbeitnehmer ein Anspruch auf Bildungsurlaub. Zehn prozent der Beschäftigten können im Jahr Bildungsurlaub nehmen. Ab fünfzig Beschäftigte im Unternehmen gilt der Anspruch auf Bildungsurlaub meist uneingeschränkt.

Wie viele Tage Bildungsurlaub einem Arbeitnehmer pro Jahr zustehen, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Während es in Berlin, Bremen und Hamburg zehn Tage sind, werden in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und dem Saarland nur fünf Tage Bildungsurlaub gewährt.

Wenn man seinen Anspruch auf Bildungsurlaub wahrnehmen möchte, sollte man so früh wie möglich den Arbeitgeber darüber informieren. Der Antrag auf Bildungsurlaub kann vom Arbeitgeber nur mit dem Verweis auf zwingende betriebliche Gründe abgelehnt werden, ansonsten muss er dem Antrag auf Bildungsurlaub stattgeben.

Arbeitnehmern haben einen Anspruch auf die Fortzahlung von Arbeitsentgeld während der Zeit des Bildungsurlaubs von ihrem Arbeitgeber. SIe müssen dem Arbeitgeber lediglich nachweisen, das es sich um einen Bildungsurlaub handelt.


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