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Entgeldfortzahlungsgesetz

Mit den Regelungen im Entgeldfortzahlungsgesetz wurden die gesetzlichen Bestimmungen festgelegt, wie oder das Arbeitnehmer im Krankheitsfall oder an gesetzlichen Feiertagen ein Recht auf die fortgesetzte Lohnzahlung haben. Die Regelungen des Entgeldfortzahlungsgesetz gelten u.a. für Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende bzw. Lehrlinge.
Die Regelungen zur Entgeldfortzahlung

Eine Regelung im Entgeldfortzahlungsgesetz besagt, das für die Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer, Angestellte oder eine andere Person für die die Regelungen des Entgeldfortzahlungsgesetz gelten keine Arbeitsleistung aufgrund eines gesetzlichen Feiertages leisten kann, ein Arbeitgeber das Entgeld weiter fortzahlen muss. Das Entgeldfortzahlungsgesetz §1 im Auszug dazu ... Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. ... Wenn ein Arbeitnehmer durch eine Erkrankung seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, so ist ein Arbeitgeber durch das Entgeldfortzahlungsgesetz ebenso verpflichtet, das Arbeitsentgeld weiter zu zahlen. Diese Leistungen müssen laut Entgeldfortzahlungsgesetz für sechs Wochen vom Arbeitgeber gezahlt werden. Das Entgeldfortzahlungsgesetz §2 im Auszug dazu ... Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstenssechs Wochen nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Entgeldfortzahlung nach dem Entgeldfortzahlungsgesetz
Die Höhe der Ansprüche an das zu zahlende Arbeitsentgeld entsprechen laut den Regelungen des Entgeldfortzahlungsgesetz der Höhe des ansonsten erhaltenen Arbeitseinkommens. Allergings werden Einkommen aus z. B. Überstunden für die Berechnung der Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall und der Entgeldzahlung bei Urlaub nicht berücksichtigt. Das Entgeldfortzahlungsgesetz §4 im Auszug dazu ... Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der ür ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. (1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen. ... Andere Sonderfälle sind im Entgeldfortzahlungsgesetz nachzulesen.

Ein Arbeitgeber kann die Entgeldfortzahlung nach dem Entgeldfortzahlungsgesetz aber verweigern, wenn der betroffende Arbeitnehmer für eine Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall dem Arbeitgeber keine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeits vorlegt, denn ein Arbeitsnehmer, der den Anspruch auf Entgeldfortzahlung nicht verlieren möchte ist nach dem Entgeldfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitsgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Das Entgeldfortzahlungsgesetz §5 im Auszug dazu ... Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird....

Entgeldfortzahlung und Entgeldfortzahlungsgesetz
Mehr zum Thema Entgeldfortzahlung, Entgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Entgeldzahlung im Krankheitsfall findnen Sie auf unseren Seiten. Den Gesetzestext zum Entgeldfortzahlungsgesetz finden Sie hier.


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