Das Gericht entschied, das die Agentur für Arbeit keinem Arbeitslosen einen Job oder eine Stelle anbieten dürfe, deren Entlohnung die Höhe der Sozialhilfe, die einem Alleinstehenden zusteht, unterschreitet. Falls ein solches Jobangebot vom Arbeitslosen abgelehnt wird, darf die Arbeitsagentur keine Sanktionen verhängen.
Dies entschied das Berliner Gericht im Falle einer Klägerin, die das Stellenangebot einer Zeitarbeitsfirma abgelehnt hatte, beim dem ihr Verdienst weniger gewesen wäre als die Leistungen aus der Sozialhilfe. Darauf hin sperrte die Agentur für Arbeit die Leistungen und forderte Arbeitslosengeld für drei Wochen rückwirkend zurück.
Das Gericht urteilte in diesem Fall für die Klägerin. Ein so geringes Entgelt für eine Arbeit verletzt nach Auffassung des Gerichts die Menschenwürde und verstößt gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit, gegen das Sozialstaatsgebot und die europäische Sozialcharta. Das Arbeitslosengeld 2und die Sozialhilfe stellen die Grenze für ein Existenzminimum dar so die Richter.
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