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Gerichtsurteil zum Hausbesuch bei ALG II Empfängern

Nach einem Bericht der netzeitung.de reicht ein Anfangsverdacht auf einen Missbrauch von Leistungen nicht aus, um Besuche zu Hause bei ALG-II- Beziehern zu verlangen.
Wollen staatliche Stellen die Unterkunft eines Empfängers von Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld 2) zum Zweck der Kontrolle betreten, reicht ein unbestimmter Verdacht auf einen Missbrauch von Leistungen nicht aus.

Dies geht aus einer Entscheidung des LSG Hessen hervor. Die Richter gaben der Beschwerde einer Frau statt, die Vertretern staatlicher Stellen einen häuslichen Besuch verwehrt hatte. Die Unantastbarkeit der Unterkunft sei ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut, argumentierte das Gericht.

Darum müssen Arbeitslosengeld 2 Empfänger Besuche zu Hause von Vertretern der Agentur für Arbeit oder der Stadt nur unter zwei Bedingungen gestatten: Erstens muss die staatliche Stelle berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können, zum anderen muss der häuslichen Besuch geeignet sein, diese Zweifel aufzuklären.

Die Frau hatte im vergangenen Jahr ALG II beantragt. Sie war vorher selbstständig tätig gewesen, hatte ihre geschäftliche Tätigkeit nach eigenen Angaben aber aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Die Frau lebte nach den Vorgaben des Gesetzes in einer zu großen Unterkunft. Sie hatte aber geltend gemacht, sich wegen ihrer Erkrankung vorläufig nicht um eine kleiner Unterkunft kümmern zu können.

Vertreter der Stadt wollten darum durch einen häuslichen Besuch die exakte Größe der Unterkunft herausbekommen und auch überprüfen, ob die Frau ihrer bisherigen geschäftliche Tätigkeit nicht mehr nachgeht. Da die Frau den häuslichen Besuch aber ablehnte, verweigerte die Stadt den Antrag auf Arbeitslosengeld 2. Die Frau zog im folgenden vor Gericht. Das LSG gab ihr Recht.

Im konkreten Fall habe kein über einen unbestimmten Verdacht hinausgehender, gerechtfertigter Unglaube bestanden, hieß es zur Erklärung. Ein bestimmter Hinweis auf eine andauernde selbstständige Tätigkeit habe nicht vorgelegen. Zudem sei ein häuslichen Besuch kein passendes Mittel, um eine mögliche geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin nachzuweisen.

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