Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. In einem Arbeitsvertrag werden im allgemeinen die Art der Tätigkeit und der Umfang der zu erbringenden Leistung vertraglich festgehalten. Da sich die konkreten Arbeitsaufgaben und die zu erbringenden Arbeitsleistungen meist erst im Alltag ergeben, hat der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers nachzukommen. Es besteht also für Arbeitgeber ein Weisungsrecht, ein Direktionsrecht und ein Leitungsrecht.
Der Arbeitgeber hat sich allerdings an die bestehenden Gesetze zu halten und darf sein Direktionsrecht nicht willkürlich ausüben. Auch getroffende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen dürfen durch das Direktionsrecht oder das Weisungsrecht nicht einfach umgangen werden.
Auch wenn die Grundrechte des Arbeitnehmers verletzt werden, ist das Weisungs-recht oder das Direktionsrecht des Arbeitgebes eingeschränkt. Arbeitnehmer können bestimmte Anweisungen oder Arbeitsaufgaben ablehnen, wenn der Arbeitnehmer etwa aus Gewissensgründen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Auch wenn der Arbeitgeber einen Angestellten über lange Zeit am selben Ort oder mit den gleichen Arbeitsaufgaben einsetzt, kann ein Weisungsrecht oder ein Direktionsrecht für neue Arbeitsorte oder Arbeitsaufgaben eingeschränkt sein.
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