Unter Kurzarbeit versteht man im Arbeitsrecht im allgemeinen die vorübergehende Herabsetzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die betriebliche Arbeitszeit wird so in der Regel für eine bestimmte Zeit (ein oder mehrere Monate) reduziert und das Arbeitsentgeld der Arbeitnehmer wird durch die Zahlung des Kurzarbeitergeld teilweise wieder ausgeglichen. Sinn der Kurzarbeit ist, das Unternehmen, die eine vorübergehende Durststrecke überbrücken müssen oder einen zeitlich begrenzten Auftragsmangel überstehen müsssen, durch die ein-gesparten Personalkosten eventuell sonst Notwendige Entlassungen vermeiden können. Für Arbeitnehmer ist die Kurzarbeit oft weniger tragisch als der Verlust des Arbeitsplatzes. Für Arbeitgeber hat Kurzarbeit den Vorteil, das gute und leistungsfähige Mitarbeiter dem Unternehmen nicht gleich komplett verloren gehen, sondern das diese Mitarbeiter nach nde der Kurzarbeit dem Unternehmen wieder zur Verfügungstehen.
Kurzarbeit macht allerdings für Unternehmen und auch für Arbeitnehmer nur Sinn, wenn abzusehen ist, das die Unternehmenskrise nur temporär ist und das sich die Geschäftslage des Unternehmens in absehbarer Zeit wieder bessern wird. Die Lage des Unternehmens sollte von den beteiligten Entscheidungsträgern also realistisch eingeschätzt werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Kurzarbeit sind zum Teil im Betriebsver-fassungsgesetz. Hier heißt es auszugsweise im § 87 ... (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
Das Kündigungsschutzgesetz sagt im §19 auszugsweise ... (1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt. (2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde. (3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.
Wenn der Arbeitgeber bzw. das Unternehmen Kurzarbeit anordnen möchte, so muss der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen und es muss eine Betriebsver-einbarung dazu getroffen werden. Ist kein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden, kann der Arbeitgeber von sich aus eine Kurzarbeit anordnen, wenn dies nach den jeweils geltenden Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag zulässig ist. Wenn der Betriebsrat die Lage des Unternehmens ähnlich dem Unternehmer einschätzt, stimmt er dem Antrag auf Kurzarbeit zu. Wenn zwischen Betriebsrat und dem Unternehmer keine Einigung zur Kurzarbeit möglich ist, kann eine Einigungsstelle entscheiden.
Wenn Kurzarbeit in einem Unternehmen beschlossen ist, können die Arbeit-nehmer Zahlungen aus dem Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur beantragen. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld kann der Unternnehmer oder der Betriebsrat stellen. Das SGB nennt in Paragraf 170 die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird für längstens sechs Monate gezahlt.
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