Bei einem Widerspruch gegen eine Kündigung bzw. bei der Klage gegen eine Kündigung, kommt es darauf an, die Klagefrist einzuhalten, in der man die Möglichkeit hat, gegen die Kündigung arbeitsrechtlich vorzugehen.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz hat ein Arbeitnehmer drei Wochen nach Zu-gang der Kündigungserklärung Zeit, um eine Kündigungsschutzklage vor einem Arbeitsgericht zu erheben.
KSchG § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Mit der Kündigungsschutzklage soll arbeitsgerichtlich überprüft werden, ob die Kündigung wirsam ist und die Kündigungsgründe ausreichen, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bestätigen.
Klagefristen gelten ebenfalls bei Änderungskündigungen. Bei der Änderungs-kündigung hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er das Änderungsangebot, das ihm der Arbeitgeber mit der Änderungskündigung anbietet, annimmt oder ob er es ablehnt. Wenn er das Angebot annimmt, ändert sich der Arbeitsvertrag. Bei Ableh-nung der Änderungskündigung hat der Arbeitnehmer wie bei der ordentlichen Kündigung das Recht, innerhalb einer dreiwochen Frist eine Kündigungsschutz-klage beim Arbeitsgericht einzureichen.
KSchG § 2 Änderungskündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
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