Ein Betriebsrat in einem Unternehmen oder einem Betrieb hat unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen. So u.a. die Überwachung der für Arbeitnehmer geltenden Normen aus dem Datenschutzgesetz, dem Arbeitsschutzgesetzt , die Beteiligung an unternehmerischen Entscheidungen des Betriebsinhabers, die Überwachung der Einhaltung der Gleichberechtigung oder die Förderung von Schwerbehinderten oder älteren Mitarbeitern des Unternehmens. Im allgemeinen tun sich Arbeitgeber im Umgang mit dem Betriebsrat ein wenig schwer, da sie sich in ihren unternemerischen Endscheidungen zum Teil ein-geschränkt sehen und nicht selten kommt es zu arbeitsgerichtlichen Auseinander-setzungen darüber, in wie weit sich der Betriebsrat in die geschäftlichen Belange des Unternehmens einmischen darf.
Der Unternehmer hingegen muss den Betriebsrat an unternehmerischen Ent-scheidungen teilhaben lassen und ihm alle erforderlichen Auskünfte und Unterl-agen zur Verfügung stellen, damit der Betriebsrat entscheiden kann, ob ein Ein-greifen bei bestimmten Themen notwendig ist. Der Betriebsrat bzw. der Betriebsratsvorsitzende hat das Recht, Einblick in geschäftliche Unterlagen und Gehaltslisten zu bekommen und darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch juristischen oder sachverständigen Beirat holen.
Für eine Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Unternehmensführung kann eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden, in der Richtlinien für den Um-gang festgehalten werden. Die Betriebsvereinbarung wirkt auf die Arbeits-verhältnisse der Beschäftigten ein. Wenn nichts anderes vereinbart ist, können betriebsvereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Hier ein Auszug aus dem Betriebsverfassungsgesetz:
Erster Abschnitt Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
BetrVG § 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
BetrVG § 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
BetrVG § 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern ...
Das Betriebsverfassungsgesetz als PDF Download
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