Klage im arbeitsrechtlichen Sinne meint im allgemeinen oder zumindest oft die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers gegen eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers.
Dazu muss in der Regel ersteinmal die Wirksamkeit einer Kündigung festgestellt werden. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich für den Erklärungsempfänger eindeutig ergeben, das das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Um die Wirk-samkeit einer Kündigung festzustellen, muss u.a. geprüft werden, ob der Kün-digungserklärende dazu überhaupt berechtigt war und ob er geschäftsfähig ist, ob alle vorgeschriebenen Formen eines Kündigungsschreibens eingehalten wurden, ob die Kündigung fristgerecht zugegangen ist ( wichtig für die Wirksamkeit der Kündigungsfrist) oder ob beispielsweise der Betriebsrat, wenn nötig, mit ein-bezogen wurde.
Wenn der Arbeitnehmer eine Klage vor einem Arbeitsgericht zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erheben möchte, muss eine Kündigungsschutz-klage erhoben werden. Dabei muss unbedingt eine Frist von drei Wochen ein-gehalten werden. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss dieser widersprochen werden, da sonst die Kündigung als wirksam gilt.
Bei der Klage bzw.. die der Kündigungsschutzklage muss nun der Arbeitnehmer alle Gründe vorbringen, die seiner Meinung nach zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
In der Regel findet zunächst eine Güteverhandlung statt, in der versucht wird, eine gütliche Einigung zwischen den Vertragsparteien bei der Klage zu erreichen. Dazu kann, wenn notwendig, vom Vorsitzenden der Güteverhandlung ein zweiter Termin anberaumt werden. Wenn keine Einigung bei der Klage bzw. die der Kündigungs-schutzklage erreicht werden kann, wird ein Kammertermin angesetzt.
Hier müssen beide Parteien ihre Gründe darlegen und es wird ein Urteil verkün-det. Gegen dieses Urteil kann berufung eingelegt werden, wenn u.a. dies das Arbeitsgericht zugelassen hat, wenn es sich um Streitigkeiten um das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung des Arbeitsverhältnis geht oder wenn beispielsweise der Gegenstand des Prozesses einen bestimmten Wert übersteigt.
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