Ab dem 1.2.2006 gibt es für Selbstständige die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei Arbeitslosigkeit nach Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit. Diese Neuregelung dürfte für viele Existenzgründer und selbstständig Tätige recht interessant sein, da viele Existenzgründer gerade in der Anfangsphase einer geschäftlichen Unternehmung die - teils berechtigte - Sorge haben, was bei einem scheitern der Geschäftsidee alles passieren kann und wie die finanzielle Absicherung in so einem Fall aussieht. Mit der Schaffung einer Arbeitslosenversicherung für Selbstständige und Existenzgründer wurde zumindest ein Teilbereich - die Aufrechterhaltung des vor der Selbstständigkeit bestehenden Anspruches auf Leistungen der Arbeitsagentur - einer Arbeitslosenversicherung für Selbstständige abgedeckt.
Für alle bereits vor dem 1.2. 2006 Selbstständigen gilt eine Übergangsregelung bis zum Ende des Jahres. Bis dahin können auch diese Selbstständigen einen Antrag für die Arbeitslosenversicherung bei der Arbeitsagentur stellen.
Um die Vorraussetzungen der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige zu erfüllen, muss der Selbstständige innerhalb der letzten zwei Jahre für mindestens 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und die selbstständige Tätigkeit muss wenigstens für 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden. Als Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zählen dabei auch die Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel das Mutterschaftsgeld oder das Arbeitslosengeld eins. Der Antrag für die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige muss beim zuständigen Arbeitsamt bzw. der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden. Dabei ist aber eine einmonatige Frist zu beachten, innerhalb der ein Existenzgründer den Antrag auf Arbeitslosenversicherung für Selbstständige stellen muss. Die Frist beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.
Die Vorraussetzungen für die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige sind nicht gegeben, wenn Lohnersatzleistungen bezogen werden oder wenn die selbstständige Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden ausgeübt wird. Auch wenn die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige auf drei oder mehr Monate nicht bezahlt werden, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenversicherung für Selbstständige.
Die Höhe des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige wird nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Selbstständigen berechnet. Als Bemessungsgrundlage wird ein Betrag von 2450 Euro in den alten Bundesländern und ein Betrag von 2065 Euro in den neuen Ländern angesetzt. Davon werden 25% zur weiteren Berechnung herangezogen. Von diesem Betrag ausgehend wird dann der allgemein gültige Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung, derzeit 6,5%, zur Festsetzung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige verwendet, so das sich ein Mindestbetrag von 39,81 Euro in den alten Bundesländern und ein Mindestbetrag von 33,56 Euro für die neusen Bundesländer ergibt. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige entsprechen denen der Leisungen bei Bezug von Arbeitslosengeld eins.
Da diese Regelungen relativ neu sind, übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit unf Richtigkeit der gemachten Angaben (siehe Impressum).
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