Wer ist wählbar, wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu gehören auch geringfügig Beschäftigte, Aushilfen, Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer, wenn diese länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind. Von der Wahl ausgeschlossen sind neben dem Geschäftsführer auch andere leitende Angestellte und Gesellschafter. Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Besteht ein Betrieb weniger als sechs Monate und es wird ein Betriebsrat gewählt, so sind alle diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die zum Zeitpunkt der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
Vereinfachtes und Normales Wahlverfahren
Es gibt zwei verschiedene Wahlverfahren. Zum einen das vereinfachte Wahlverfahren, zum anderen das normale Wahlverfahren. Nach dem vereinfachten Wahlverfahren wird in Kleinbetrieben mit fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt. Allerdings können auch in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Durchführung der Betriebsratswahl nach dem vereinfachten Wahlverfahren vereinbaren. Das vereinfachte Wahlverfahren erfolgt in zwei Stufen. In der ersten Stufe wird der Wahlvorstand gewählt, in der zweiten Stufe der Betriebsrat.
Das normale Wahlverfahren gilt zwingend
- für Betriebe mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder
- für Betriebe mit 51 bis 100 wahlberechte Arbeitnehmer und Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren nicht vereinbart haben.
Vor der eigentlichen Wahl ist zwingend ein Wahlvorstand zu wählen. Eine Betriebsratswahl ohne Wahlvorstand ist nichtig. Hinsichtlich der Einladung zur Wahlversammlung sind keine Formvorschriften einzuhalten. Es müssen nur alle Arbeitnehmer rechtzeitig von der Wahlversammlung erfahren. Die Wahlversammlung findet grundsätzlich während der Arbeitzeit statt, soweit die Eigenart des Betriebes nicht eine andere Regelung fordert. Die Zeit der Wahlversammlung ist vom Arbeitgeber zu vergüten. An der Versammlung kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer teilnehmen, aber auch jeder nicht wahlberechtigte. Zuerst wird ein Versammlungsleiter gewählt, der alle Vorschläge zur Zusammensetzung des Wahlvorstandes entgegen nimmt.
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