Der Wahlvorstand muss aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen. Die Zahl des Wahlvorstandes kann erhöht werden, wenn dies eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erfordert. In jedem Fall muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Mitgliederzahl bestehen.
Der Wahlvorstand wird von der Mehrheit der auf einer Wahlversammlung anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Stimmberechtigt sind nicht nur die zur Betriebsratswahl berechtigten Arbeitnehmer, sondern alle Anwesenden der Wahlversammlung. Die Abstimmung kann geheim erfolgen, muss aber nicht.
Der Wahlvorstand ist der Organisator der Betriebsratswahl. Er leitet sie ein, führt sie durch und stellt das Ergebnis fest.
Zu seinen Aufgaben gehört:
1. die Wahl des Vorsitzenden des Wahlvorstandes
2. Beschluss über eine Geschäftsordnung des Wahlvorstandes
3. Information der Arbeitnehmer über das Wahlverfahren, insbesondere der ausländischen Arbeitnehmer
4. Einholung von Auskünften beim Arbeitgeber zur Erstellung einer Wählerliste
5. Aufstellung der Wählerliste
6. Einleitung eines Zuordnungsverfahrens § 18a BetrVG
7. Feststellung der Betriebsratsgröße
8. Bestellen der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit
9. Erlass und Aushang eines Wahlausschreibens
10. Aushang eines Abdrucks der Wählerliste und eines Abdrucks der Wahlordnung an geeigneter Stelle bis zum Abschluss der Stimmabgabe
11. Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerliste und ggf. Berichtigung dieser
12. Entgegnnahme der Wahlvorschläge
13. Prüfung der Wahlvorschläge
14. Bei Vorliegen ungültiger Vorschlagslisten Beanstandung und Setzen einer Nachfrist von 3 Arbeitstagen zur Mängelbeseitigung
15. Setzen einer Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten
16. Bekanntmachung der Vorschlagslisten
17. Erstellen der Stimmzettel
18. Vorbereitung und Versendung der Briefwahlunterlagen
Erst nachdem diese Aufgaben erledigt sind, kann eine Betriebsratswahl durchgeführt werden.
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