Durchführung der Betriebsratswahl
Hier hat der Wahlvorstand folgende Aufgaben
1. Vorbereitung des Wahlraumes und der Wahlurne
Der Wahlraum muss so eingerichtet sein, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgen kann. Die Wahlurne muss versiegelt sein, so dass keine Stimmzettel von Unbefugten entnommen werden können.
2. Kontrolle der Wahlhandlung
Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich, d.h. es müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein.
3. Wahlhandlung (persönliche Stimmabgabe)
Der Wahlvorstand prüft anhand der Wählerliste, ob die zur Wahl erscheinenden Arbeitnehmer wahlberechtigt sind.
4. Hinzufügen der Briefwahlunterlagen
Der Wahlvorstand muss die ihm zugegangenen Briefwahlumschläge ungeöffnet verwahren. Erst kurz vor Ende der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in einer öffentlichen Sitzung die Umschläge. Anschließend wird auf der Wählerliste vermerkt, wer per Briefwahl gewählt hat und die Stimmzettel kommen in die Wahlurne.
Aufgaben nach der Betriebsratswahl
1. Öffentliche Stimmenauszählung
Unverzüglich nach der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich auszählen.
2. Feststellung der gültigen und der ungültigen Stimmen
Ungültige Stimmen sind Wahlzettel, bei denen der Wählerwille nicht eindeutig zu erkennen ist, z.B. mehr Kandidaten angekreuzt sind als zu wählen sind oder der Wahlzettel nicht in einem Wahlumschlag abgeben wurde.
3. Feststellung des Wahlergebnisses
Hier wird zwischen Personenwahl und Listenwahl unterschieden.
- Feststellung des Ergebnisses bei der Personenwahl. Entschieden wird nach der Mehrheitswahl unter Berücksichtigung des Minderheitenschutzes. Zuerst werden die Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit verteilt anschließen die übrigen Sitze.
- Feststellung des Ergebnisses bei der Listenwahl
Hier finden die Grundsätze der Verhältniswahl unter Berücksichtigung des Minderheitenschutzes Anwendung. Der Wahlvorstand ermittelt, wie viele Sitze die einzelnen Listen erhalten haben. Dann werden die den einzelnen Listen zugefallenen Sitze auf die Wahlbewerber in der Reihenfolge verteilt, in der die Bewerber auf der Liste stehen. Der Wahlvorstand hat hierbei zu prüfen, ob das Minderheitengeschlecht über alle Listen hinweg die Mindestzahl erreicht hat. Ist dies nicht der Fall, tritt der Bewerber ein, der die nächst niedrigeren Stimmen hat und dem Mehrheitsgeschlecht angehört.
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