Im arbeitsrechtlichen Sinne ist der Begriff des leitenden Angestellten nicht eindeutig geklärt. Wer ein leitender Angestellter ist oder wer kein leitender Angestellter ist, wird von Unternehmen in der Praxis oft unterschiedlich bewertet.
Das Betriebsverfassungsgesetz definiert den leitenden Angestellten im § 5 Absatz 3 (Auszug) ...Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb 1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder 2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder 3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein. (4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer 1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder 2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder 3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, 4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. ...
Als Leitender Angestellter ist somit derjenige im Unternehmen anzusehen, der ohne Rücksprache und selbstständig Arbeitnehmer einstellen und entlassen kann oder wer über weitergehende Vollmachten im Unternehmen verfügt. Weiter verfügt ein leitender Angestellter über spezifische unternehmerische Aufgaben, die eine besondere Bedeutung für das Unternehmen haben und bei der der leitende Angestellte einen eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum hat.
Im Bezug auf die Regelungen im Kündigungsschutzgesetz ist der Begriff des leitenden Angestellten relativ eindeutig geregelt. Hier ist im allgemeinen derjenige als leitender Angestellter zu betrachten, der selbstständig Arbeitnehmer entlassen kann oder einstellen kann. Betriebsleiter oder andere leitende Angestellte, die zur Einstellung oder Entlassung nicht berechtigt sind, sind in der Regel im Bezug auf das Kündigungsschutzgesetz nicht als leitende Angestelle zu betrachten.
Wer im Falle einer Kündigung als leitender Angesteller zu betrachten ist oder wer zum Kreis der Arbeitnehmer gehört, kann für die Betrachtung des Kündigungs-schutzes von großer Bedeutung sein. Leitende Angestellte genießen in aller Regel einen weitaus geringeren Kündigungsschutz als normale Arbeitnehmer. Im Unter-schied zum Arbeitnehmer, der gegen eine Kündigung klagen kann und unter Umständen vom Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden muss, hat ein leitender Angestellter keinen Anspruch darauf, wieder im Unternehmen beschäftigt zu werden.
Auch in anderen Punkten kann es bei einem arbeitsrechtlichen Streit um Kündigung sinnvoll sein, nicht als leitender Angestellter betrachtet zu werden, wenn man nicht wirklich diese Aufgabe erfüllt hat. Oftmals ist es vor dem Arbeitsgericht für einen leitenden Angestellten von Vorteil, wenn er das Gericht davon überzeugt, als Arbeitnehmer mit den ähnlichen Befugnissen eines leitenden Angestellten beschäftigt gewesen zu sein, um eventuell Vorteile aus dem Kündigungsschutz ziehen zu können.
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