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gerinfügige Beschäftigung

In die Rubrik geringfügige Beschäftigungen fallen alle Minijobs und alle kurzfristigen Beschäftigungen. Für die geringfügige Beschäftigung gelten seit dem 1. April 2003 neuer gesetzliche Regelungen, die die Sozialversicherungs-und steuerrechtlichen Regelungen betreffen.

So müssen seit dem 1. April 2003 neue Minijobs bei der Minijob-Zentrale ange-meldet werden. Die Minijob-Zentrale ist für die An -und Abmeldung der Minijobs zuständig und nimmt auch die Beitragsnachweise und die Pauschalabgaben entgegen.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse definieren sich unter anderem durch

  • die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung beträgt € 400,- / Monat .Damit entfällt die früher geltende Arbeitszeitgrenze von 15 Wochenstunden
  • als Arbeitgeber muss man für jeden Minijob Pauschalabgaben in Höhe von 25 Prozent des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Dabei gehen 12 Prozent in die Rentenversicherung, 11 Prozent in die Krankenversicherung und zwei Prozent sind Pauschalsteuer
  • als Arbeitnehmer kann man neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung Steuer-und Sozialversicherungsfrei ausüben. Will man weitere Minijobs ausüben, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengezählt und sind dann Steuer-und Sozialversicherungspflichtig

Für Minijobs, die in Privathaushalten ausgeführt werden und die haushaltesnah sind, gelten geringere Abgabensätze. Das setzt jedoch voraus, das die geringfügige Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt erfolgt und die Tätigkeit ansonsten von einem Mitglied des privaten Haushalts erledigt werden würde.

In diesem Falle werden nur 12 Prozent Steuer -und Versicherungsabgaben fällig .

Als Kurzfristige Beschäftigungen oder auch Saisonarbeiten gelten alle Tätigkeiten, die weniger als zwei Monate dauern oder, falls weniger als fünf Tage in der Woche gearbeitet wird, auf 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres ausgelegt sind .

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