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4. Niederschrift des Wahlergebnisses

Diese muss enthalten:

  • die Gesamtzahl der abgebeben Wahlumschläge und die Zahl der angegebenen gültigen Stimmen
  • die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen
  • die berechneten Höchstzahlen
  • die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen
  • die Zahl der ungültigen Stimmen
  • die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber
  • ggf. besondere, während der Wahl eingetretene, Ereignisse

5. Benachrichtigung der Gewählten

Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich darüber zu informieren. Diese können innerhalb von drei Arbeitstagen die Wahl annehmen oder ablehnen.

6. Bestimmung von Nachrückern bei Nichtannahme der Wahl

  • Nachrücker bei Listenwahl

Lehnt bei der Listenwahl eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an seine Stelle die in derselben Vorschlagliste in der Reihenfolge nach benannte, nicht gewählte Person. Dies geschieht wieder unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts.

  • Nachrücker bei Personenwahl

Lehnt bei der Personenwahl eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an Ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, ebenfalls unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts.

7. Bekanntmachung der Gewählten

Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang bekannt zu machen.

8. Unterrichtung des Arbeitgebers

Der Wahlvorstand hat dem Arbeitgeber unverzüglich eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

9. Einberufung der ersten Sitzung des neu gewählten Betriebsrates

Innerhalb einer Woche nach dem letzten Wahltag hat der Wahlvorstand die erste Sitzung des neuen Betriebsrates einzuberufen. Diese Einladung muss schriftlich erfolgen.

10. Leitung der ersten Sitzung durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes, bis der neu gewählte Betriebsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bestellt hat

11. Übergabe der Wahlakten an den Betriebsrat zur Aufbewahrung

Dies ist die letzte Amtshandlung des Wahlvorstandes. Die Wahlakten müssen mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit vom Betriebsrat aufbewahrt werden.

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