Bei der Betriebsratswahl wählen Arbeitnehmer ihren Interessenvertreter - den Betriebsrat. Die Betriebsratswahl darf durch den Arbeitgeber nicht verhindert oder verboten werden. Die entstehenden Kosten einer Betriebsratswahl sowie die Kosten des Betriebsrates muss der Arbeitgeber bzw. der Betrieb tragen.
Das Betriebsverfassungsgesetz § 14 regelt die Betriebsratswahl in der Wahlordnung.
Inhalt der Wahlordnung:
1. Vorbereitung der Wahl, besonders die Aufstellung der Wählerlisten und Errechnung der Vertreterzahl
2. Frist für die Einsichtnahme in die Wählerliste sowie die Einspruchsfrist gegen diese
3. Vorschlagsliste und Frist für die Einreichung von Vorschlägen
4. Regelungen zur Stimmabgabe
5. Regelungen zur Sitzverteilung (männlich, weiblich, Jugendvertretung)
6. Frist zur Feststellung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntmachung
7. Aufbewahrungsfristen der Wahlakten
Betriebsratswahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai (§13 BetrVG) statt (die nächsten Wahlen sind in 2006). Außerhalb dieser Zeit ist ein Betriebsrat nur zu wählen wenn:
· mit Ablauf von 24 Tagen (vom Anfang der Wahl an gerechnet), die Zahl der regelmäßige Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist
· die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder, unter Berücksichtigung sämtlicher Ersatzmitglieder, unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist
· der Betriebsrat mit Mehrheit seinen Rücktritt beschlossen hat
· die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten wurde
· der Betriebsrat gerichtlich aufgelöst wurde
· kein Betriebsrat besteht
Die Wahl erfolgt geheim und unmittelbar. Sie wird vom Wahlvorstand geleitet, der auch das Wahlergebnis feststellt (§§ 14-18 BetrVG).
Die Betriebsratswahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde.
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