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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Lohnzahlung


Die Zahlung des Arbeitsentgeld ist eine der entscheidenden Verpflichtungen, die ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer mit der Unterzeichnung des Ar-beitsvertrages eingeht. Er geht damit die Verpflichtung zur Lohnzahlung ein, mit der die Arbeitsleistung des Arbeitnehmer vergütet wird.

Wenn ein Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbracht hat, hat der einen Anspruch auf Lohnzahlung erworben. Der Arbeitnehmer ist aber in der Regel verpflichtet, die Arbeitsleistung im Vorfeld zu erbringen.

Die Lohnzahlung kann in Bar, per Scheck oder durch Überweisung auf ein Bank-konto geschehen. Wenn die Lohnzahlung Bargeldlos erfolgen soll, muss ein eventuell im Unternehmen vorhandener Betriebsrat diesem zustimmen.

Für die Lohnzahlung kommen die verschiedenen Arten des Lohn in Frage.

Da mit dem Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber getroffen wurde, das der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringt und das der Arbeitgeber dafür seiner Pflicht zur Lohnzahlung nachkommt, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im Vorfeld erbringen und der Arbeit-geber hat ein Recht darauf, die Lohnzahlung bis zur Erbringung der Arbeitsleistung zurückzuhalten.

Wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Lohnzahlung nicht nachkommt, kann ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Erfüllung dieser Pflicht verklagen und eine Lohnzahlungsklage bei einem Arbeitsgericht einreichen.

Wenn der Arbeitgeber in erheblichen Zahlungsrückstand mit der Pflicht zur Lohn-zahlung gegenüber dem Arbeitnehmer ist, kann der Arbeitnehmer unter Umstän-den ein Zurückbehaltungsrecht ausüben und die Arbeitsleistung nach vorheriger Ankündigung dem Arbeitgeber nicht mehr zur Verfügung stellen.

Er hat in diesem Fall trotzdem in der Regel einen Anspruch auf die Lohnzahlung. Wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigert oder wenn er in erheblichen Verzug mit der Lohnzahlung ist, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, da durch das längere Ausbleiben einer Lohnzahlung ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorliegt.


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