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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Lohnsteuer


Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitsentgeld, das ein nichtselbständig beschäftigter Arbeitnehmer verdient, abgezogen. und an das Finanzamt abgeführt. Der Arbeit-geber behält dazu bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Die Lohnsteuer wird u.a. auf die Zahlungen wie Gehalt, Lohn, Provisionen oder auch Gratifikationen erhoben.

Wie hoch die Lohnsteuer ausfällt, kann man der Lohnsteuertabelle entnehmen und richtet sich nach den Steuertarif. Die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer ist u.a. abhängig von dem zu versteuernden Arbeitsentgeld, dem Familienstand des Arbeitnehmers, der Anzahl vorhandener Kinder, ob der Arbeitnehmer Mitglied einer kirchlichen Glaubensgemeinschaft ist und von der gewählten Steuerklasse.

Es gibt ingesamt sechs Steuerklassen. Welche Steuerklasse man für die zu entrichtende Lohnsteuer wählt, hängt von einigen Faktoren und den persönlichen Lebensumständen des Arbeitnehmer ab. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise verheiratet ist, können beide verdienenden Ehepartner die Steuerklasse 4 wählen, wenn der Verdienst der Ehepartner ungefähr gleich hoch ist. Bei unterschiedlichen Verdiensten empfiehlt es sich in aller Regel, das der besserverdienende Ehepart-ner die Steuerklasse 3 wählt und der andere die Steuerklasse 5.

Für die Lohnsteuer können aber eine Reihe von pauschalen Freibeträgen geltend gemacht werden. Hier gibt es u.a. einen Grundfreibetrag, einen pauschale Frei-betrag für die Werbekosten von Arbeitnehmern oder einen Pauschbetrag für Sonderausgaben.

Ebenfalls zur Senkung einer zu zahlenden Lohnsteuer führen außergewöhnliche Belastungen, die einen Arbeitnehmer treffen können. Als außergewöhnliche Be-lastung können z.B. Krankheitskosten, die Kosten, die durch einen etwaigen Brand, Hochwasser oder andere unabwendbare Ereignisse entsehen können, die Kosten einer Ehescheidung oder aber auch Aufwendungen, die durch einen Sterbefall entstehen, in Frage kommen.

Der Arbeitnehmer hat die Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vor-zulegen.

Auf der Lohnsteuerkarte sind die persönlichen Merkmale des Arbeitnehmer ( u.a. Anzahl der Kinder, der Familienstand u.ä.) eingetragen. Diese Angaben werden zur Berechnung einer zu zahlenden Lohnsteuer und der Berücksichtigung von Frei- und Pauschbeträge benötigt.


Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen. Jegliche Haftung für Schäden und Konsequenzen, die sich aus der Verwendung der gemachten Angaben ergeben könnten, ist ausgeschlossen.

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