Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die Zahlung des Lohn oder des Arbeitsentgelds eine Abrechnung zu erstellen, aus der als Mindestanforderung die Angabe des Abrechnungszeitraumes zu ersehen sein muss und wo für den Arbeitnehmer klar zu erkennen sein muss, wie sich die Höhe des Arbeitsentgeld oder des Lohn zusammensetzt.
In der Gewerbeordnung § 108 findet sich im Auszug dazu folgende Gesetzes-bestimmung ... (1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. (2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. ...
Andere Angaben, die in einer Lohnabrechnung vorhanden sind, sind oft Angaben über die Zahlung von Zuschlägen oder Zulagen, welche Abschlagszahlungen schon getätigt wurden, in welcher Höhe beiträge zur gesetzlichen Rentenversich-erung und zur gesetzlichen Krankenversicherung angefallen sind, wie hoch der zu zahlende Solidaritätsbeitrag war oder ob Leistungen des Arbeitnehmers nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Weiter kann der Arbeitnehmer auf der Lohnabrechnung auch eine Jahresaufstellung über schon gezahlte Lohnsteuer finden oder auch erfahren, wieviel Tage er unerlaubt gefehlt hat oder wieviel Tage Urlaub ihm noch im Kalenderjahr zustehen.
Arbeitgeber und Unternehmer geben die Lohnabrechnung gerne an andere Unternehmen ab, die die gesamte Lohnabrechnung dann für das Unternehmen übernehmen.
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