Eine Arbeitsverweigerung, eine Schlechtleistung, eine Minderleistung oder ähn-liche Tatsachen sind für einen Arbeitgeber in der Regel ziemlich ärgerlich.
Ob diese Tatsachen aber schon zu einer Kürzung des Lohn oder zu einer Lohn-minderung berechtigen, ist im arbeitsrechtlicher Hinsicht oft nicht so einfach zu klären.
Bei einer Schlechtleistung etwa scheidet die Lohnminderung in der Regel aus, da die Arbeitsleistung - wenn auch schlecht - erbracht wurde. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht zu einer Lohnminderung berechtigt. Es können aber Verein-barungen getroffen werden, die die Lohnminderung erlauben (etwa bei Bezahlung des Arbeitnehmer nach einer erbrachten Stückzahl, bei dem nur Produkte entlohnt werden, die qualitativ in Ordnung und mangelfrei sind).
Wenn ein Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung oder die Produktion einer Ware schuldhaft oder vorsätzlich verursacht, so ist er in der Regel gegenüber dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Der Arbeitgeber kann hier unter Umständen eine Lohnminderung gelten machen, indem er den Schadensersatzanspruch mit der Zahlung des Arbeitsentgeld verrechnet.
Einen weiterer Grund, der zu einer Lohnminderung führen kann, ist oft die gege-ben, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im alkoholisierten Zustand erbringt oder erbringen will und eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.
Hier kann der Arbeitgeber dafür sorgen, das der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verläßt oder ihn daran hindern, den Arbeitsplatz aufzusuchen. Für die ausgefallene Zeit erhalt der Arbeitnehmer keinen Lohn. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Alkoholisierung mehr oder weniger nur anwesendt ist, ohne eine wirkliche Arbeitsleistung zu erbringen, kann das die Lohnminderung zur Folge haben.
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