Angestellte und Arbeitnehmer habe im Krankheitsfall einen Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, so muss der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen einer Krankheit das Gehalt oder das Arbeitsentgeld ( Lohn) weiterhin dem Arbeitnehmer bezahlen.
Für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gelten aber einige Voraussetzungen. So muss unter anderem das Arbeitsverhältnis seit vier Wochen bestehen, es muss eine ärtzliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, aus der die ungefähre Dauer der Krankheit hervorgeht, vorliegen und die Arbeitsunfähigkeit muss unverschuldet vom Arbeitnehmer eingetroffen sein.
Das Entgeldfortzahlungsgesetz sagt hier im § 3 im Auszug aus ... (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. (2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. ...
Aber auch an gesetzlich festgelegten Feiertagen hat der Arbeitnehmer einen An-spruch auf Lohnfortzahlung. Hier muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn zahlen, den der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn der gesetzlich festgelegte Feiertag nicht gewesen wäre. Das Entgeldfortzahlungsgesetz sagt hier im § 2 im Auszug aus
...(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen. (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. ...
Das Entgeldfortzahlungsgesetz als PDF Download
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