Neben der, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, vertraglich vereinbarten Zahlung von Lohn oder Gehalt, kommen als Vergütung für eine Arbeitsleistung auch Lohnzuschläge in Frage. Lohnzuschläge werden in der Regel aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder auf freiwilliger Basis vom Arbeitgeber gezahlt.
Lohnzuschläge können unter anderem die zusätzliche Zahlung von Prämien, von Tantiemen, von Provisionen oder von Gratifikationen zu besonderen Anlässen sein. Der Lohnzuschlag kann aber auch aufgrund von besonders schweren Arbeitsbedingungen gewährt werden.
Dabei ist die Gratifikation in der Regel als Sonderzuwendung des Arbeitgebers zu betrachten, die aus einem bestimmten Anlass, etwa für einen gelungenden oder besonders erfolgreichen Abschluss eines Projektes, zu einem Dienstjubiläum oder einem anderen erfreulichen Grund, gezahlt wird. Der Arbeitgeber möchte damit häüfig seine Wertschätzung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit zum Ausdruck bringen und zahlt die Gratifikation oft auch, um den Arbeitnehmer zu motivieren und ihn weiter an das Unternehmen zu binden.
Gratifikationen sind oft auch in dem für den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag fest-geschrieben oder sind Teil einer Betriebsvereinbarung. Auch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist möglich (z.B. Gratifikatione wie Weihnachtsgeld, das dreizehnte Monatseinkommen usw.)
Es können auch Vereinbarungen zur Gratifikation vertraglich festgehalten sein, die eine Rückzahlung der Gratifikation vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer in einer bestimmten Zeit kündigt oder verhaltensbedingt den Arbeitgeber zur Kündigung zwingt.
Diese Vereinbarung (Rückzahlungsklausel) soll den Arbeitnehmer dazu ermun-tern, dem Unternehmen weiter die Treue zu halten. Die Wirksamkeit der Rückzahl-ungsklausel ist aber durch einige Punkte der Gesetzessprechung beschränkt und findet häufig in Fällen keine Anwendung, in denen der Arbeitnehmer durch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Gratifikation übermäßig gebunden ist oder bei denen eine pauschale Rückzahlung der Gratifikation bei Kündigung ohne weitere Bedingungen vereinbart worden ist.
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