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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Betriebsvereinbarung


Betriebsvereinbarungen werden in schriftlicher Form zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat geschlossen. Hier werden Normen festgelegt, die auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse Einfluss haben.

Im Gegensatz zum Tarifvertrag, der nur für tarifgebundene gilt, wirken sich die Vereinbarungen in der Betriebsvereinbarung auf alle Arbeitsverhältnisse im Betrieb aus. Allerdings sind die Regelungsbefugnisse in einer Betriebsverein-barung begrenzt. Wenn zum Beispiel Tarifverträge bestehen, in denen das Arbeitsentgeld oder andere soziale Bedingungen geregelt sind, so können diese Punkte in der Betriebsvereinbarung nicht ausgehebelt werden.

Wenn in der Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt ist, kann die Betriebs-vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Betriebs-vereinbarung ist vom Unternehmer bzw. dem Arbeitgeber an einer geeigneten Stelle im Betrieb für alle sichtbar auszuhängen.

Hier ein Auszug aus dem Betriebsverfassungsgesetz:

BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen. ...

Das Betriebsverfassungsgesetz als PDF Download


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