Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Zusammenarbeit eines Betriebsrates mit dem Unternehmer. Der Betriebsrat vertritt dabei die Interessen der Arbeit-nehmer eines Betriebes.
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für alle Betriebe und Unternehmen, die in Deutschland ansäßig sind. Auch wenn Arbeitnehmer kurzfristig im Ausland ein-gesetzt werden, gilt für sie das Betriebsverfassungsgesetz. Nicht zur Anwendung kann das Betriebsverfassungsgesetz gelangen, wenn es sich um Unternehm-ungen des öffentlichen Rechts handelt oder wenn es um Kleinbetriebe geht, die keinen Betriebsrat haben / brauchen. Auch Einrichtungen von Religionsge-meinschaften fallen nicht in den Geltungsbereich des Betriebsverfassungs-gesetzes.
Weiter gilt das Betriebsverfassungsgesetz nur für Arbeitnehmer und Auszubil-dende. Demzufolge findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung auf Personengruppen wie u.a. Mitglieder der Geschäftsführung, Geschäftfüher einer Gbmh, Gesellschafter offener Handelsgeselschaften oder auf Mitarbeiter kirch-licher Gemeinden. Auch auf leitende Angestellte ist das Betriebsverfassungs-gesetz nicht anwendbar, wenn nichts anderes vereinbart ist. Im Gesetz ist der Begriff leitender Angestellter zwar definiert, in der Praxis kommt es aber oft zu einem Streit darüber, wer als Arbeitnehmer gilt oder wer als leitender Angestellter zu behandeln ist. Meist definiert sich ein leitender Angestellter über Personal-kompetenz - er ist berechtigt, Personal einzustellen oder zu entlassen - und verfügt über weitreichende Vollmachten in einem größeren Aufgabenbereich.
Das Betriebsverfassungsgesetz als PDF Download
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