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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Gleichbehandlung


Für Arbeitgeber besteht im Bezug auf Arbeitnehmer ein Gleichbehandlungs-grundsatz.

Dieser verpflichtet ihn, alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Unter-nehmens gleich zu behandeln und keinen oder mehrere Arbeitnehmer zu be-nachteiligen oder zu bevorzugen. Alle vom Arbeitgeber getroffenen unternehm-erischen Entscheidungen gelten so für alle Arbeitnehmer.

Dies gilt allerdings nicht bei individuellen Kündigungen, aber auch hier muss eine Gleichbehandlung der Arbeitnehmer eine willkürliche Auswahl ausschließen.

Auch bei der Gleichstellung von Mann und Frau muss nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung von mann und Frau der gleiche Lohn für gleiche Arbeit vom Arbeitgeber gezahlt werden und jede Art der Ungleichbehandlung oder Benachteiligung aufgrund des Geschlechts ist verboten.

Das BGB § 611 sagt hier aus ... (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist. ( Auszug)

Aber auch andere Formen der Diskriminierung sind dem Arbeitgeber untersagt.

So kann ein Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, wenn die Arbeit, die ihm der Arbeitgeber oder sein Vertreter zugewiesen hat, gegen seine religiöse Über-zeugung oder gegen sein Gewissen verstößt.

Auch das Recht auf Meinungsfreiheit steht dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu und er darf keine Nachteile haben, wenn der seine Meinung frei äußert, ohne dabei jedoch andere, speziell den Arbeitgeber, zu beleidigen.

Wenn der Arbeitnehmer jedoch wiederholt den betrieblichen Ablauf und den Betriebsfrieden, etwa durch Provokationen o.ä., stört, hat der Arbeitgeber unter Umständen das Recht, den Arbeitnehmer fristlos zu kündigen.


Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen. Jegliche Haftung für Schäden und Konsequenzen, die sich aus der Verwendung der gemachten Angaben ergeben könnten, ist ausgeschlossen.

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