Unter dem Begriff Job-Sharing versteht man, bei wörtlicher Übersetzung, eine Arbeitsplatzteilung. Eine Arbeitsplatzteilung ist dann möglich, wenn ein Arbeitgeber mit zwei oder mit mehreren Arbeitnehmern eine Vereinbarung trifft, wonach sich diese einen Arbeitsplatz teilen. Die gesetzlichen Regelungen zum Job-Sharing finden sich im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.
Hier heißt es auszugsweise im TzBfg §13 ....
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung). Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist. (2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist die darauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung aus diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt. (4) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Vertretung der Arbeitnehmer enthält. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeitsplatzteilung vereinbaren. ...
Die gesetzlichen Regelungen zum Job-Sharing bze. zur Arbeitsplatzteilung sind Teil der Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern. Es besteht aber im Vergleich zum Teilzeitarbeitnehmer der Unterschied, das sich die Arbeitnehmer beim Job-Sharing über die Arbeitszeiten meist selbst einig werden können.
Allerdings ist das Arbeitsmodell Job-Sharing oder die Arbeitsplatzteilung nicht sonderlich weit verbreitet. Ein Grund ist u.a. die doch für Arbeitgeber recht ungünstige Gesetzeslage, die das Modell Job-Sharing in den Augen von Unternehmern nicht sonderlich attraktiv erscheinen läßt, zum anderen ist der Vorteil, das sich die Arbeitnehmer untereinander selbst über die Arbeitszeit einigen können, relativ, da die Abstimmung zwischen den Arbeitnehmern nicht in jedem Fall reibungslos ablaufen muss und der Arbeitgeber so oft in die missliche Lage versetzt wird, immer Ausweichkräfte für alle Eventualitäten in Vorhalt zu haben.
Aber auch auf der Arbeitnehmerseite kann ein eventueller Druck, immer für den anderen Kollegen einspringen zu müssen (Krankheit, Urlaub etc.) auch eine Belastung darstellen und so hat sich das Arbeitsmodell Job-Sharing bzw. Arbeitsplatzteilung trotz guter Ansätze nicht richtig durchsetzen können.
Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge als PDF Download
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