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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Dikriminierung


Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Verordnungen und Richtlinien Vorkehrungen getroffen, damit Arbeitgeber auf Grund von unterschiedlichen Kriterien Arbeit-nehmer nicht diskriminieren. Diskriminierungen von Arbeitnehmern können zum Beispiel wegen des Geschlechts, wegen eventueller Gewerkschaftszugehörigkeit, aufgrund von Behinderungen, wegen einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder auch aufgrund von Vorurteilen gegenüber bestimmten Menschenrassen vorkom-men. Aber auch Vorurteile und Diskriminierungen hinsichtlich der Weltanschau-ung und der Religionszugehörigkeit sind verboten.

Als Arbeitgeber hat man die pflicht, alle Mitarbeiter eines Unternehmens gleich zu behandeln und keine Mitarbeiter und Arbeitnehmer in irgendeiner Form wegen der genennten und anderer Gründe zu benachteiligen.  Es gilt das Prinzip der Gleich-behandlung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und es besteht ein Diskriminierungsverbot.

Eine Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen imm Arbeitsleben besteht ebenfalls. Die Gesetzgebung besteht auf einer Gleichberechtigung von männ-lichen und weiblichen Arbeitnehmern z.b. bei Lohn und dem zugang zu Bildung, beruflichen Aufstieg und bei den Arbeitsbedingungen.

Auszug aus dem bürgerlichen Gesetzbuch zum Thema Gleichbehandlung:

BGB § 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung

(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer
Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.

(3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.

(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. Die Länge der Frist bemißt sich nach einer für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlußfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate. ...


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