Der Dienstvertrag ist laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Vertrag, in dem sich ein Teil, der Dienstverpflichtete, zur Leistung der versprochenden Dienste und der andere Teil (Dienstberechtigter) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es hier ...(Auszug):
BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung derversprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Der Dienstvertrag ist vom Werkvertrag oder dem Auftrag zu unterscheiden.
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