Ziel eines Jugendarbeitsschutz ist es im wesentlichen, das Kinder und Jugend-liche vor Überforderungen, vor Überbeanspruchung und vor Gefahren am Arbeits-platz bei der Berufsausbildung, als Arbeitnehmer, als Heimarbeiter oder in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit geschützt werden.
Auszug § 1 JArbSchG zum Geltungsbereich .... (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 1. in der Berufsausbildung, 2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a) aus Gefälligkeit, b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, c) in Einrichtungen der Jugendhilfe, d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, 2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
Grundlage dafür ist das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es gilt für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgenommen sind in bestim-mten Fällen nur gelegentliche Gefälligkeitsarbeiten, wenn sie in Jugendhilfe-einrichtungen oder in Zusammenhang mit Unterstützung oder Hilfestellung für behinderte Menschen erbracht werden. Kinder und Jugentliche werden im § 2 JArbSchG näher definiert
Auszug JArbSchG § 2 Kind, Jugendlicher ... (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
Im Gesetz über den Jugendarbeitsschutz sind eine Reihe von Beschäftigungs-verboten geregelt, die für Arbeitgeber gelten. Arbeitgeber sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Personen, die Kinder oder Jugendliche nach der Definition im §1 beschäftigen. Grundsätzlich verboten ist die Beschäftigung von Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch schul-pflichtig sind. Ausnahmen sind hier unter Umständen nur für Kinder über dreizehn erlaubt, die leichte und für Kinder geeignete Arbeiten ausführen können. Kinder oder Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und noch schulpflichtig sind, können während der Schulferien für maximal vier Wochen im Jahr eine für sie geeignete Tätigkeit ausüben. Geeignete Arbeiten sind u.a. Tätigkeiten, die weder besondere Unfallgefahren bergen, die nicht die Leistungsfähigkeit von Jugendlichen übersteigen, die die Jugendlichen keinen besonderen Beläst-igungen durch Lärm, gefährliche Stoffe, Hitze, Kälte o.ä. aussetzen noch sittlichen Gefahren darstellen.
Auch die Arbeitszeiten, die laut Jugendarbeitsschutz für Kinder und Jugendliche gelten, sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Hier heißt es auszugsweise im Jugendarbeitsschutzgesetz § 9 ... (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz als PDF Download
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