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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Jugendvertretung


Jugendvertretungen, bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretungen, sind in Betrieben vorgesehen, die mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Personen zur Berufs-ausbildung beschäftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Das Betriebsverfassungsgesetz sagt hier im § 60 dazu ... (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.

Die Jugendvertretungen, bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretungen, nehmen die besonderen Interessen der jugendlichen Auszubildenden oder Arbeitnehmer wahr und Vertreter sind berechtigt, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Die Aufgaben der Jugendvertretungen, bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretungen, sind u.a. die Interessenvertretung zu Ausbildungsfragen, Unterstützung bei Fragen zur Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach der Berufsausbildung oder bei Fragen der Gleichberechtigung, Gleichbehandlung und Gleichstellung im Betrieb. Wenn bei Betriebsratssitzungen Themen behandelt werden, die von Interesse für die Jugendvertretungen, bzw. Jugend- und Auszubildendenvertret-ungen, sind, muss der Betriebsrat die Jugendvertretungen, bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretungen, darüber informieren.

Das Betriebsverfassungsgesetzt § im Auszug dazu ... (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungeneinen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen. (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

Die Wahlen zu den Jugendvertretungen, bzw. Jugend- und Auszubildendenvertret-ungen, finden in der Regel alle zwei Jahre statt. Die Jugend- und Auszubildenden-vertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt und Wählbar sind nach § 61 Betriebsverfassungsgesetzt (Auszug) ... (1) ...alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsratskönnen nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.

Das Betriebsverfassungsgesetz als PDF Download


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