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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Gewerkschaft


Die Gewerkschaft ist ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern, die gemein-same Interessen vertreten wollen. Ein Arbeitnehmer kann Mitglied einer Gewerk-schaft werden, die dann seine wirtschaftlichen und sozialen interessen im Arbeitsleben vertritt.

In Deutschland haben sich die größten Gewerkschaften, u.a die IG Metall, die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die IG Bergbau, Chemie,Energie, zum Deutsche Gewerkschaftbund (DGB) zusammengeschlossen.

Die Gewerkschaften sollen einen gewissen Gegenpol gegen den in Arbeitsver-handlungen oft überlegenden Arbeitgeber bilden. Durch den Zusammenschluss vieler Arbeitnehmer in Gewerkschaften können diese bei Tarifverhandlungen auf die Arbeitgeberseite einen größeren Druck bei der Durchsetzung der Interessen der Gewerkschaftsmitglieder ausüben und notfalls auch einen Arbeitskampf - also Streik - beschließen.

Bei Tarifverhandlungen haben die Gewerkschaften das Recht, Tarifverträge mit dem Arbeitgeberverband abzuschließen, ohne das der Staat Einfluss auf die Tarifverhandlungen nehmen kann. Diesen Tatbestand nennt man auch Tarifautonomie.

Die Finanzierung der Gewerkschaften und der gewerkschaftlichen Arbeit geschieht durch Mitgliedsbeiträge, das jedes Gewerkschaftsmitglied zahlt.

Einige Zeitgenossen üben aber auch Kritik an der Arbeit der Gewerkschaften.

So sehen sich viele Arbeitgeber und arbeitgeberfreundliche Organisationen in ihrer Vertragsfreiheit beschränkt. Manche bemängeln auch, das die Gewerk-schaften nur die Interessen der Arbeitnehmer vertreten, nicht aber die Interessen der Arbeitssuchenden, deren Zahl seit längerem leider immer mehr anwächst.


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