In den seltensten Fällen ist ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung des Arbeits-verhältnis einverstanden. Wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung von seiten des Arbeitgeber als ungerechtfertigt und für nicht wirksam hält, kann er gegen die Kündigung Einspruch einlegen und bei einem Arbeitsgericht eine Kündigungs-schutzklage erheben. Mit einer Kündigungsschutzklage will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung und ein Fortbestehen des bisherigen Arbeits-verhältnisses erreichen.Kündigungsschutz genießen alle Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen - hier - erfüllen.
Die Einhaltung der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist von ent-scheidender Bedeutung. Der Arbeitnehmer oder sein beauftragter Anwalt muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündig-ung beim Arbeitsgericht erheben. Wenn diese Frsit versäumt wird, so gilt die Kündigung im allgemeinen als wirksam.
Eine Kündigung kannunwirksam sein, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Kschg §1 (Auszug)... (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn 1. in Betrieben des privaten Rechts a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, 2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
Die Gründe, die auch zu einer Kündigung führen können, sind u.a. in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zu suchen oder können betriebsbedingter Natur sein.
Nach der Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitnehmer Recht bekommen hat und die Kündigung als unwirksam festgestellt wurde, muss der Arbeitnehmer in der Regel das Unternehmen nach Ablauf der Kündigungsfrist ersteinmal verl-assen. Auf verlangen des Arbeitnehmers muss ein Arbeitgeber den ehemaligen Arbeitnehmer aber wieder einstellen. Vielfach ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber - nicht zuletzt wegen der Kündig-ungsschutzklage - aber so nachhaltig gestört, das eine Weiterbeschäftigung für beide Vertragspartner nicht in Frage kommt und sich die beiden Parteien auf die Zahlung einer Abfindung einigen und das Arbeitsverhältnis beenden.
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