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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Kündigungsschutz


Der Kündigungsschutz ist eine wesentliche Errungenschaft der sozialen Markt-wirtschaft. Der Kündigungsschutz ist für einen Arbeitnehmer eine wichtige Angelegenheit und schütz ihn vor einer willkürlichen und nicht gerechtfertigten Kündigung, denn Arbeit und ein Arbeitsplatz ist gerade in der heutigen Zeit für jeden Arbeitnehmer von existezieller Bedeutung.

Zum Schutz der Arbeitnehmer wurde das Kündigungsschutzgesetz geschaffen, das mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt geändert und erweitert wurde. Der gesetzliche Kündigungsschutz soll eine für beide Vertragsparteien, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, eine annehmbare Lösung schaffen und die verschiedenen Interessen bei einer Kündigung ausgleichen.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt u.a. für Arbeitsverhältnisse, die

  • am 1.1.2004 bestanden haben oder danach begonnen haben und wenn in der Regel im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (ausschließlich eventuell beschäftigter Auszubildende)
  • vor dem 1.1.2004 bestanden haben und wenn am 31.12.2004 mehr als fünf Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt waren (ausschließlich eventuell beschäftigter Auszubildende)

Als Arbeitnehmer gilt, wer mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt ist. Wer als Arbeitnehmer weniger arbeitet, gilt im Kundigungsschutzrecht als

  • bis 20 Stunden beschäftigt > 0,5 volle Arbeitnehmer
  • bis zu 30 Stunden beschäftigt > 0,75 volle Arbeitnehmer

Im Kündigungsschutzgesetz heißt es im Auszug ...

Erster Abschnitt Allgemeiner Kündigungsschutz

KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn 1. in Betrieben des privaten Rechts a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, 2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat. ...

Das Kündigungsschutzgesetz als PDF Download


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