Arbeitnehmer haben die Pflicht zur Verschwiegenheit zu Betriebs- und Geschäfts-vorgängen im Unternehmen und ein Verrat von Vorgängen, die im Unternehmen ablaufen und die ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen, kann strafbar sein, wenn der Arbeitnehmer aus Eigennutz, aus Bestechlichkeit oder anderen Gründen dem Unternehmer einen Schaden zufügt.
Wenn der Arbeitnehmer z. B. aufgrund von Bestechung durch einen Wettbewerber geschäftliche Geheimnisse preisgibt und so seiner Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt, kann eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber die Folge sein.
Geschäftliche Geheimnisse oder Betriebsgeheimnisse können schon einfache Dinge, wie etwa Lieferantenverzeichnisse, bestimmte technische Lösungen, die nicht allgemein zugänglich sind und unternehmensspezifisch sind, oder auch Kundenverzeichnisse sein. All dies darf der Arbeitnehmer keinem anderen gegen Bezahlung oder auch aus Eigennutz zugänglich machen oder selber nutzen, wenn er nicht gegen seine Geheimhaltungspflicht verstoßen will.
Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder einem sonstigen Ausschei-den aus dem Betrieb ist der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über betriebliche und geschäftliche Vorgänge im Unternehmen verpflichtet - im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen sind Regelungen dazu oft vergesehen. Erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich der Arbeitnehmer im Verlauf der Arbeitstätigkeiten im Unternehmen angeeignet bzw. erworben hat, kann er aber weiter anwenden.
Keinesfalls dürfen bei ausscheiden aus dem Unternehmen Unterlagen, Aufzeich-nungen oder andere Dokumente mitgenommen werden, um sie eigennützig, zum Schaden des Unternehmens oder für den Wettbewerber des ehemaligen Arbeit-geber anzuwenden und zu nutzen.
Das verstößt gegen die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers.
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