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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Personalfragebogen


Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers bzw. bei der Sondierung von Bewerbern wird dem zuünftigen Mitarbeiter vom Arbeitgeber oft ein Personalfragebogen vorgelegt, in dem der Bewerber den Arbeitgeber unter anderem über seine Kenntnisse und Qualifikationen, seine persönlichen Verhältnisse oder ähnliches informieren soll. Dabei muss aber immer gewährleistet sein, das das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers nicht verletzt wird und das nur Fragen gestellt werden, an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat.

Zulässige Fragen, die in einem

Personalfragebogen

auftauchen können, währen u.a. Fragen zum Familienstand oder zum Wohnort, Fragen zu dem bisherigen beruflichen Werdegang oder aber auch zu absolvierten Qualifikationen oder Abschlüssen, die ein Bewerber abgelegt hat. Auch Fragen nach einer eventuell bestehenden Schwerbehinderung sind im Personalfrage-bogen oder vom Bewerber sogar ohne eine besondere Aufforderung zu benennen, wenn die behinderung für die zu verrichtende Tätigkeit von Belang ist.

In einem Personalfragebogen sind im allgemeinen aber keine Fragen zulässig, die die Zugehörigkeit des Bewerbers zu einer Partei oder einer Religion zum Inhalt haben. Fragen in einem Personalfragebogen, die den Gesungheitszustand betref-fen, sind in der Regel auch nur dann zulässig, wenn der Gesungheitszustand eng mit dem zukünftigen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht.

In einem Personalfragebogen darf u.a auch nicht nach etwaigen Lohn- und Gehaltspfändungen gefragt werden, Fragen nach einem schon abgeleisteten Wehr- oder Zivildienst sind hingegen in einem Personalfragebogen erlaubt.

Um Arbeitnehmer oder Bewerber vor unzulässigen Fragen in einem Personalfragebogen zu schützen, wurde im Betriebsverfassungsgesetz festge-legt, das ein Personalfragebogen der Zustimmung des Betriebsrates bedarf.

Hier heist es auszugsweise im §94 des Betriebsverfassungsgesetzes ...

(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.

Das Betriebsverfassungsgesetz als PDF Download


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