Der Mutterschutz im Arbeits- und Berufsleben ist eine wichtige und notwendige Angelegenheit, um eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der werdenden Mutter und des noch ungeborenden Kindes auszuschließen.
Der Mutterschutz bietet der werdenden Mutter und berufstätigen Frau einen be-sonderen Schutz in der Zeit vor und nach der Geburt. So dürfen werdende Mütter während der Schwangerschaft nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die eine Gefahr für Mutter und Kind darstellen könnten. Weiterhin besteht für Schwangere durch den Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot während der letzen sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, das nur mit ausdrücklicher Einwilligung der werdenden Mutter ausser Kraft gesetzt werden kann. Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht für die ersten acht Wochen nach der Geburt von einem Kind, bei Früh- oder Mehrlinsgeburten verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend den Bestimmungen zum Mutterschutz.
Zum Mutterschutz und zum Schutz der schwangeren Frau wurde das Mutterschutz-gesetz erlassen. Hier heißt es im Auszug im § 6 zur Zeit nach der Entbindung
... (1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlings-geburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. (2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden. ...
Während des Mutterschutz, d.h. während der geltenden Schutz- und Schonfristen, hat die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frau den Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld.
MuSchG § 13 Mutterschaftsgeld (1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Kran-kenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld. ...(Auszug)
Auch ausserhalb der geltendenSchutz- und Schonzeiten hat die Frau nach dem Mutterschutz einen Anspruch auf vollen Lohn gegenüber ihrem Arbeitgeber. So darf ihr u.a. durch die nitwendige Stillzeit oder druch nitwendige Arztbesuche kein Verdienstausfall entstehen.
Das Mutterschutzgesetz als PDF Download
Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen. Jegliche Haftung für Schäden und Konsequenzen, die sich aus der Verwendung der gemachten Angaben ergeben könnten, ist ausgeschlossen.
|