Einige Punkte im Grundgesetz gekten auch im Arbeitsrecht.
Im Artikel eins und zwei des Grundgesetzes wird die Würde des Menschen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht bestimmt. So können etwa Verstöße gegen die Menschenwürde oder gegen die guten Sitten, die in einem Arbeitsvertrag fest-gelegt wurden, die Unwirksamkeit eines Arbeitsvertrages zur Folge haben.
Arbeitgeber haben die Verpflichtung, die Persönlichkeit und die Persönlichkeits-rechte das Arbeitnehmers zu fördern und zu schützen. Im Betriebsverfassungs-gesetz § 75 heißt es dazu auszugsweise ... (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschied-liche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
Die Persönlichkeitsrechte bzw. die Persönlichkeit des Arbeitnehmers kann in einem Unternehmen oft unwissend von einem Arbeitgeber verletzt werden. Schon die heimliche Überwachung eines Arbeitnehmers oder des Arbeitplatzes eines Arbeitnehmers - ohne das ein ausreichender Verdacht wegen Diebstahl oder einer anderen Verfehlung vorliegt - kann einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darstellen.