Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein.
Neben der verhaltensbedingten Kündigung und der betriebsbedingten Kündigung ist die personenbedingte Kündigung ein weiterer Grund, der eine Kündigung not-wendig machen kann.
Eine Personenbedingte Kündigung oder zu einer personenbedingten Kündigung kann es kommen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen Fähig-keiten oder Leistungen nicht mehr in der Lage ist, die Verpflichtungen, die er mit dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses eingegangen ist, zu erfüllen. Oft sind eine Krankheit oder eine andere mangelnde körperliche oder geistige Eignung des Arbeitnehmers der Grund, die einen Arbeitgeber zu einer personenbedingten Kündigung veranlassen.
Bei der personenbedingten Kündigung auf Grund einer Erkrankung unterscheidet man in der Praxis oft unterschiedliche krankheitsbedingte Gründe.
So ist die personenbedingte Kündigung wegen einer langandauernden Krankheit, wegen mehrerer Kurzerkrankungen, wegen einer krankheitsbedingten Minderung der Leistungsunfähigkeit oder wegen einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit oft die Regel.
In allen diesen Fällen ist in der Regel die gewissenhafte Interessenabwägung notwendig. Im allgemeinen ist eine personenbedingte Kündigung wegen einer Krankheit oder einer eingeschränkten Leistungsunfähigkeit aber dann gerecht-fertigt, wenn dem Arbeitgeber die durch die Krankheit ausgehende Beeinträchtig-ung bei seinen betrieblichen Interessen nicht weiter und dauerhaft zuzumuten ist.
Die Gründe für die Personenbedingte Kündigung müssen aber nicht ausschließ-lich im Gesundheitszustand des Arbeitnehmers begründet sein.
Auch eine fehlende Arbeitserlaubnis oder die Verbüßung einer längeren Haftstrafe sind Gründe für eine personenbeingte Kündigung. Auch der Wegfall einer Berufs-ausübungserlaubnus ( etwa der Führerscheinentzug bei einem Berufskraftfahrer oder der Entzug einer Fluglizenz bei einer Piloten ) sind Gründe, die zu einer Personenbedingten Kündigung führen können.
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