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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Fahrlässigkeit


Ein Arbeitnehmer haftet für Schäden, die er aus Fahrlässigkeit oder ohne die erforderliche Sorgfallspflicht zu beachten, verursacht. Welche Art der Sorgfallts-pflicht angemessen ist, ergibt sich aus der Art der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer zu verrichten hatte.

Bei der Haftung von Arbeitnehmern für entstandene Schäden wird in der Regel nach verschiedenen Schweregraden der Fahrlässigkeit unterschieden. Hier kommt es oft zu einer Einschränkung der Haftung von Arbeitnehmern für verur-sachte Schäden. Bei vorsetzlich vom Arbeitnehmer verursachten Schäden hat der Arbeitnehmer den Schaden selbst zu tragen.

Bei Fahrlässigkeit unterscheidet man im allgemeinen drei Stufen der Fahrlässig-keit - die leichte Fahlässigkeit, die normale Fahrlassigkeit und die grobe Fahrlässigkeit.

Verursacht der Arbeitnehmer oder der Erfüllungsgehilfe Schäden durch eine leichte Fahrlässigkeit, so haftet er dafür in der Regel nicht, sondern der Arbeit-geber trägt den entstandenen Schaden. Bei der normalen Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer den entstandenen schaden in der Regel anteilig. Die Anteiligkeit bemisst sich u.a. nach der Gefahrgeneigtheit der ausgeführten Arbeit oder nach dem Grad des Eigenverschuldens des Arbeitnehmers. Wenn eine grobe Fahr-lässigkeit des Arbeitnehmers vorliegt, so muss im Einzelfall die Haftungsbe-schränkung des Arbeitnehmers geprüft werden, in der Regel ist aber von einer Schadenserstattung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber in voller Höhe auszugehen. Ausnahmen für eine volle Haftung bei Fahrlässigkeit eines Arbeitnehmers sind u.a. bei missverstandenen Anweisungen oder bei ungerecht-fertigter Risikoverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eventuell gegeben.


Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen. Jegliche Haftung für Schäden und Konsequenzen, die sich aus der Verwendung der gemachten Angaben ergeben könnten, ist ausgeschlossen.

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