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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Leiharbeit


Bei der Leiharbeit, oder besser bei einem Leiharbeitsverhältnis, beschäftigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit einem anderen zur Aus-übung und zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung. Der Arbeitnehmer hat dieser Überlassung vorher zugestimmt. Derjenige, der die überlassene Arbeitsleistung nutzt ( der Entleiher), hat somit die Funktion des Arbeitgeber.

Der Entleiher hat während der Dauer des Leiharbeitsverhältnisses Anspruch auf die Arbeitsleistung des Leiharbeiter und kann ihm auch Anweisungen erteilen - er hat also für die Zeit der Überlassung ein Weisungsrecht.

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem eigentlichen Arbeitgeber und dem Leih-arbeiter bleibt aber für die Dauer der Leiharbeit bestehen und der Arbeitgeber hat die Verpflichtung zur Lohnzahlung.

Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nur für einen vorüber-gehenden Zeitraum "verliehen" wird. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung wird ein Arbeitnehmer gezielt eingestellt, um ihn anderen gewerbsmäßig zu überlassen.

Mit der Einführung des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde auch die gewerbliche Leiharbeit neu geregelt. Seit dem 1.1.2004 gilt das neue Gesetz, wonach Leiharbeiter und PSA (Personal Service Agentur) Beschäf-tigte wie die Arbeitnehmer der Entleihfirma bezahlt werden. Ausnahmen gelten nur, wenn ein entsprechender Tarifvertrag etwas anderes vorsieht. Die bisherigen Beschränkungen durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enfallen zu einem großen Teil.


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