Bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen, z.b. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wird in erster Instanz das Arbeitsgericht angerufen.
Die häufigsten Anlässe, die zu einem Streit vor dem Arbeitsgericht führen können, sind Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis fristlos oder fristgerecht vom Arbeitgeber oder Unternehmer gekündigt wurde, weil eventuell dem Unternehmer ein Schaden entstanden ist, weil die Lohnzahlung gegenüber einem Angestellten nicht korrekt war oder weil es vielleicht Unstimmigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmer gibt. Bei diesen oder ähnlichen Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht die erste Anlaufstelle für eine arbeitsgerichtliche Klage.
Wenn das Arbeitsgericht ein Urteil im Streitprozess gefällt hat, kann die unter-legene Partei eine Berufung einlegen.
Diese Berufung beim Landesarbeitsgericht kann dann möglich sein, wenn das Arbeitsgericht eine Berufung in dem Fall zugelassen hat, wenn bei einem Vermö-gensstreit der Gegenstandswert größer 600 Euro ist oder wenn es sich um das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt. Beim Landesarbeitsgericht muss die Berufung durch einen Rechts-anwalt, einen Vertreter der Gewerkschaft oder des Arbeitgeberverbandes ein-gereicht werden.
Die Berufungsverhandlung beim Landesarbeitsgericht findet vor einem Berufs-richter und zwei ehrenamtlichen Richtern statt.
Wenn auch bei der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht keine Einigung möglich ist, kann das Landesarbeitsgericht die Revision im Urteil zu-lassen.
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