Als Erfüllungsgehilfe wird derjenige bezeichnet, der mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird. In arbeitsrechtlicher Hinscht hat der Arbeitgeber in der Regel für die Verschulden seiner Arbeitnehmer (Erfüllungsgehilfen) einzustehen. Wenn der Unternehmer allerdings externe Dienstleister mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt. so sind diese in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfen anzusehen.
Wer als Erfüllungsgehilfe bezeichnet werden kann, ist im bürgerlichen Gesetzbuch fetsgehalten. Dort heißt es ...(Auszug):
BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
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