Bei einem Bewerbungsgespräch oder generell bei Einstellungsgesprächen muss der Arbeitnehmer oft eine Reihe von Fragen des Arbeitgebers beantworten. Daher ist es für Arbeitnehmer recht interesant zu erfahren, welche dieser Fragen überhaupt gestellt werden dürfen und welche Fragen im Einstellungsgespräch vom Arbeitgeber gar nicht gestellt werden dürfen.
Allerdings sollten Fragen, die gestellt werden dürfen, immer vollständig und wahr-heitsgemäß beantwortet werden, damit ein Arbeitsvertrag im nachhinein nicht anfechtbar ist. Bei größeren Unternehmen und Firmen hat der Betriebsrat ein Mit-bestimmungsrecht bei der Zusammenstellung der Personalfragebögen.
Zunächst einmal sind alle Fragen eines Arbeitgebers zugelassen, die in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz und der zu erbringenden Leistung stehen. Auf Fragen, die unzulässig sind, kann der Bewerber eine unwahre Antwort geben, den es gilt im wesentlichen das Prinzip, das der Arbeitgeber von einem Bewerber nur eine wahre Antwort erwarten kann, wenn die gestellte Frage rechtmäßig und in einem Einstellungsgespräch zugelassen war.
So müssen etwa Fragen nach einer eventuell vorhandenen Schwangerschaft von weiblichen Bewerberinnen in einem Einstellungsgespräch nicht unbedingt wahrheitsgemäß beantwortet werden, obgleich eine "Notlüge" in diesem Fall für das spätere Arbeitsklima bestimmt nicht von Vorteil ist. Bei Fragen zum allgemei-nen Gesundheitszustand sind im Bewerbungsgespräch alle Fragen zugelassen, die denen Arbeitgeber sich ein Bild über die Eignung des Bewerbers für die vor-gesehene Arbeitstelle machen können und es sind Fragen zum Gesundheits-zustand erlaubt , die Einschätzungen zu eventuellen Beeinträchtigungen dritter oder einem längerem krankheitsbedingten Ausfall erlauben.
Allerdings müssen Fragen in einem Einstellungsgespräch zu einer eventuell bestehenden Alkoholsucht oder einer Alkoholkrankheit wahrheitsgemäß beantwortet werden, das sie für die Arbeitsleistung und für den Arbeitsschutz meist von wesentlicher Bedeutung sind.
Fragen zu Vorstrafen müssen Bewerber in einem Einstellungsgespräch nur beantworten, wenn sie für die zu besetzende Stelle von Bedeutung sind und wenn die Vorstrafen in einem polizeilichen Führungszeugnis aufgeführt sind.
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