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Begriffe aus dem Arbeitsrecht:

Einstellungen


Unter Einstellung versteht man in arbeitsrechtlicher Hinsicht im allgemeinen die Einstellung von Arbeitnehmern. Arbeitgeber oder Personalabteilungen nehmen in der Regel die Einstellung eines Arbeitnehmers vor.

Unternehmen oder Firmen, die mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, müssen u.a. vor jeder Einstellung und vor jeder Umgruppierung den Betriebsrat informieren und der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Betriebsrat mit einzubeziehen. Theoretisch ist es nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch möglich, das der Betriebsrat Einwände gegen die geplante Einstellung erhebt, in der Praxis wird dies aber eher selten gesche-hen, das der Betriebsrat meist im Sinne des neuen Arbeitnehmers von diesem Einspruchrecht keinen Gebrauch macht.

Falls der Betriebsrat bei Einstellungen Einwände erheben möchte, so muss er dies dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche mitteilen. Wenn der Betriebsrat gegen eine geplante Einstellung, von der er unterrichtet wurde, keinen Wider-spruch innerhalb einer Woche einlegt, so gilt die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Einstellung als gegeben.

Bei anderen betrieblichen Vorgängen wie etwa eine Umgruppierung oder eine Versetzung von Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn z.B. ein Arbeitnehmer durch die Maßnahmen benachteiligt wird oder wenn die Maßnahme gegen eien betriebliche Vereinbarung verstoßen würde.

Ebenso wie bei Einstellungen hat der Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen. Falls eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates geschieht, so ist die Kündigung in den meisten Fällen unwirksam.


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