Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses definiert sich als empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragspartners, durch die der Wille zur (einseitigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck gebracht werden soll. Jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform und aus dem Inhalt muss klar und deutlich hervorgehen, das das Arbeitsverhältnis zu einem fest-gelegten Zeitpunkt aufgelöst werden soll. Der Kündigungsgrund muss in der Regel nicht unbedingt angegeben werden. Als Kündigungsgründe kommen in der Regel Personenbedingte Gründe, Verhaltensbedingte Gründe oder aber Betriebsbedingte Gründe ( Betriebsbedingte Kündigung ) in Frage.
Eine Kündigung ist erst ab Zugang wirksam, d.h. wenn von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme unter normalen Umständen ausgegangen werden kann. Dies ist zum Beispiel bei der Kündigungszustellung per Brief der Fall. Wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Bote oder per Einschreiben zugestellt wird, gilt die Kündigung mit Annahme des Schreibens als zugestellt.
Wenn der Arbeitnehmer oder der Angestellte Einspruch gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einlegt, so muss eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden.
Diese Klage gegen die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden !
Wenn die Frist zum Einspruch gegen die Kündigung des Arbeitsverhälnisses verstichen ist, gilt die Kündigung im allgemeinen als wirksam.
In der Klagebegründung der Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer alle Gründe vortragen, die zur Unwirksamkeit der Kündigung nach seiner Meinung nach führen.
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