Bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kann eine Einigungsstelle eingerichtet werden. Diese Einigungs-stelle kann entweder temporär eingerichtet werden oder kann bei Bedarf und bei entsprechender Unternehmensgröße auch dauerhaft eingerichtet werden.
Die Einigungsstelle besteht aus Vertretern der Arbeitnehmerseite und aus Vertretern der Arbeitgeberseite zu gleichen Teilen und wird von einem neutralen Vorsitzenden geleitet. Wenn keine Einigung auf den Vorsitz der Einigungsstelle zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberseite möglich sein sollte, wird die Endscheidung möglicherweise an das Arbeitsgericht weitergeleitet. Wenn Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Betriebsrat zu Vorgehen im Betrieb bestehen, sieht das Betriebsverfassungsgesetz die Einrichtung einer Einigungsstelle vor, um bestimmte Betriebsvereinbarungen durchsetzen zu können. Arbeitgeber haben in der Regel immer ein Interesse daran, das es zu einer Einigung mit dem Betriebsrat ohne die Einrichtung einer Einigungsstelle kommt, das hier oft zeitliche Aspekte und entstehende Kosten eine wesentliche Rolle spielen.
Ein Auszug aus dem Betriebsverfassungsgesetz:
BetrVG § 76 Einigungsstelle
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. ...
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